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Satzung

Satzung des Vereins zur Förderung der Kunst im Kreativen Speicher e.V.

Die folgende Satzung verzichtet aus Gründen der Vereinfachung und besseren Lesbarkeit auf das explizite Benennen beider Geschlechter. Wird die männliche oder die weibliche Form verwendet ist darin das jeweils andere Geschlecht mit einbezogen.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Kunst im Kreativen Speicher“ e.V. Der Sitz des Vereins ist Uelzen. Der Verein ist im zuständigen Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es, Kunst und Kultur in der Stadt Uelzen zu fördern. Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch kulturelle, künstlerische und kreative Veranstaltungen im Kreativen Speicher und dem Neuen Schauspielhaus in 29525 Uelzen, Rosenmauer 9, verwirklicht. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um Theateraufführungen, Ausstellungen, Vortragsveranstaltungen, Lesungen und Konzerte sowie Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche. Der Verein hat sich vorgenommen, den Kreativen Speicher und das Neue Schauspielhaus als einen unabhängigen kulturellen Mittelpunkt in Uelzen zu erhalten.

§ 3 Sicherung der Gemeinnützigkeit

Die Gemeinnützigkeit des Vereins wird besonders durch folgende Satzungsbestimmungen gewährleistet:
  • a) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  • b) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • d) Der Vorstand hat jedoch die Möglichkeit für Arbeits- und Zeitaufwand pauschale Vergünstigungen (wie Ehrenamtspauschalen) zu gewähren. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereines.
  • e) Entstandene Auslagen können den Mitgliedern/den Vorstandsmitgliedern gegen Beleg nach entsprechenden Vorstandsbeschluss erstattet werden.
  • f) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.

§ 4 Mitgliedschaft, Eintritt

Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet.

§4 a Beiträge

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge, deren Höhe auf Vorschlag des Vorstands die Mitgliederversammlung bestimmt. Mitgliedsbeiträge sind bis zum 31.3. eines jeden Jahres auf das Vereinskonto zu entrichten.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch einen schriftlichen Bescheid. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Bereits entstandene Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden durch Tod bzw. Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes nicht berührt.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und Vorstand.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Personen: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Bei einer Pattentscheidung zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. Darüber hinaus können in den erweiterten Vorstand bis zu drei Beisitzer gewählt werden. Diese sind nicht berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Das Vereinskonto ist ohne Ausnahme im Guthaben zu führen.

§ 8 Mitgliederversammlung

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung spätestens 14 Tage vorher schriftlich einzuladen sind. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand zugegangen sein. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Der Mitgliederversammlung obliegen: Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer, Entlastung des gesamten Vorstandes, Wahl des neuen Vorstandes. Der Vorstand wird für 2 Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Wahl eines neuen Vorstandes weiter. Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen. Wahl von zwei Kassenprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge. Jede Änderung der Satzung, Entscheidung über eingereichte Anträge zur Mitgliederversammlung, Ernennung von Ehrenmitgliedern, Auflösung des Vereins, die Verwendung des Vereinsvermögens. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, soweit sie nicht die Auflösung des Vereins betrifft. Im Falle der Auflösung gilt § 11. Sie beschließt durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.

§ 9 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 10 Protokoll

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen.

§ 11 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vorstandes oder einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Der Beschluss erfordert die Anwesenheit von 2/3 aller Mitglieder und muss mit 3/4-Mehrheit erfolgen. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von vier Wochen eine neue Versammlung einberufen werden, welche unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auch bei dieser Versammlung ist eine 3/4-Mehrheit für den Auflösungsbeschluss erforderlich. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende zusammen vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Über die Verwendung des Vermögens beschließt die letzte Mitgliederversammlung. Bei der Auflösung ist die Mitgliederversammlung nach § 3 Buchstabe e) gebunden. § 12 Gerichtsstand Zuständig für alle Vereinsangelegenheiten ist das Amtsgericht Uelzen.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am 20.03.2015 in Kraft.